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Autor Thema: Bausicherheiten  (Gelesen 1751 mal)
H.-P. Ambros
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« am: 24. Januar 2011, 09:12:26 »

Von besonderem Interesse in dieser Ausgabe sind auch die Entscheidungen zu den Bausicherheiten. Noch muss sich der BGH mit der alten Fassung des § 648a BGB befassen und hat entschieden, dass Frist- und Nachfristsetzung zur Stellung einer Sicherheit nicht in einem Schreiben erfolgen dürfen. Ebenso interessant ist die Entscheidung des LG Stuttgart zum neuen § 648a BGB: Danach soll der - selbstständig einklagbare! - Anspruch auf Sicherheit auch noch nach Kündigung des Vertrags möglich sein, obwohl dann keine Vorleistungen mehr zu erbringen sind. Auch die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistungsbürgschaften ist in allen Einzelheiten noch nicht geklärt. Zwar steht höchstrichterlich fest, dass die Bürgschaftsschuld vom Grunde her gleichzeitig mit der Hauptschuld fällig wird, also nicht erst mit Inanspruchnahme der Bürgschaft. Bei Gewährleistungsansprüchen stellt sich dann aber die Frage, ob der gesicherte Zahlungsanspruch mit Ablauf der Nacherfüllungsfrist oder erst mit Geltendmachung des mängelrechtlichen Zahlungsanspruchs entsteht. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 04.01.2011 knüpft die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung nicht an den Fristablauf, sondern erst an die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.

Quelle:
BGH, IBR 2011, 81
BGH, IBR 2011, 83
BGH, IBR 2011, 85

H.-P. Ambros
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« Antworten #1 am: 23. Februar 2011, 12:03:55 »

Bauvertragsrecht

Der Bundesgerichtshof hat dem Recht der Bausicherheiten durch eine Vielzahl von Urteilen einigermaßen klare Konturen gegeben. Aber immer noch sind einzelne Fragen nicht beantwortet, so etwa die, in welcher Höhe der Auftraggeber formularmäßig Vertragserfüllungssicherheiten verlangen darf. Mit Urteil vom 09.12.2010 sorgt der BGH nunmehr auch hier für Klärung: AGB-mäßige Sicherungsvereinbarungen, wonach der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der vereinbarten Auftragssumme zu übergeben hat, sind für sich genommen wirksam. Findet sich allerdings eine solche Klausel in einem Bauvertrag, der dem Auftragnehmer Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90% zugesteht, so tritt eine Übersicherung ein, so dass beide Klauseln unwirksam sind. Die Kombination von Vertragserfüllungsbürgschaft und Abschlagszahlungseinbehalt gibt es in einer Vielzahl von Bauverträgen, so dass die BGH-Entscheidung für die Praxis von großer Bedeutung ist.

BGH, IBR 2011, 138
BGH, IBR 2011, 139

Das gilt auch für die vom OLG München entschiedene Fallkonstellation. Dort war im Bauvertrag ein bestimmtes Abnahmeprozedere (förmliche Abnahme mit anschließender Mängelfreiheitsbescheinigung) im Bauvertrag geregelt. In der Praxis hielten sich die Parteien nicht daran. Konsequenz: Der später vom Auftraggeber in Anspruch genommene Gewährleistungsbürge wurde von seiner Haftung frei, weil das Gericht in der Abweichung von vereinbarten Abnahmemodalitäten eine unzulässige Erweiterung der Bürgenhaftung sieht. Allein zur Aufrechterhaltung der Bürgschaftsverpflichtung sollten Auftraggeber darauf achten, dass sie das vertraglich vereinbarte Abnahmeverfahren sowie die Voraussetzung zur Geltendmachung von Mängelansprüchen exakt einhalten.

OLG München, IBR 2011, 140

Quelle: IBR
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