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Autor Thema: Nachbarschaftslärm  (Gelesen 5024 mal)
H.-P. Ambros
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« am: 27. September 2009, 09:57:45 »

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.

Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm. Es handelt sich um Gewerbelärm. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (PDF / 75 KB). Ebenfalls nicht um Nachbarschaftslärm handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge (Müllabfuhr, Straßenreinigung) verursacht werden.

Zum Schutz vor Nachbarschaftslärm existieren keine speziellen bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen. Hinweise finden sich in Landesimmissionsschutzgesetzen der Bundesländer, in Regelungen der Kommunen oder auch in Hausordnungen. In bestimmten Fällen kann auch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 906 und § 1004) Anwendung finden.

Um Menschen in Wohnräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen, wurden in der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" Anforderungen an den Schallschutz festgelegt. Diese Norm gilt u.a. zum Schutz gegen Geräusche, z.B. Sprache, Musik, Gehen, aus fremden Räumen. Auch bei Erfüllung der Anforderungen ist nicht zu erwarten, dass Geräusche von außen und innen nicht mehr wahrgenommen werden.

In "reinen Wohngebieten" sind erlaubt: 50dB(A) tags und 35dB(A) nachts (22-6 Uhr). 1m vor des Nachbars Fenster.
Siehe "6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden"

In gemischten Wohn- und Gewerbegebieten sind die Grenzwerte weniger streng.

Im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden häufig eine Information über die Lärmquelle und die Einstellung zu ihr, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird. Sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarn, ob diese sich auch gestört fühlen.

Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die Ordnungsbehörde.

Als letzte Möglichkeit bleibt der private Rechtsweg. Vor einem solchen Schritt sollten Informationen über den Erfolg/Mißerfolg einer solchen Klage unbedingt eingeholt und die Folgen für das nachbarschaftliche Klima bedacht werden.

Quelle: Umweltbundesamt
« Letzte Änderung: 27. September 2009, 10:14:08 von H.-P. Ambros »
H.-P. Ambros
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« Antworten #1 am: 27. November 2009, 20:29:18 »


Wenn man in der Entfernung von
r1 = m
den Schalldruckpegel (SPL1)
Lp1 = dB der Luft-Wärmepumpe misst,
dann sagt das reziproke 1/r-Abstandsgesetz
in einer Entfernung von
r2 = m gemessen (1m vor dem Fenster)
das der Schalldruckpegel (SPL2) auf
Lp2 = dB im Freifeld abnimmt.



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